Ab wann sind Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Nach § 2 Abs. 1 UrhG umfasst der Urheberrechtsschutz verschiedene Werkarten, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Voraussetzung für den Schutz ist gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt. Dieses Merkmal erfordert eine individuelle Gestaltung, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Die Anforderungen an diese Schöpfungshöhe sind jedoch vergleichsweise gering, sodass auch einfache Werke geschützt sein können. Eine pauschale Abgrenzung, ab wann ein Werk vorliegt, ist nicht möglich. Da selbst einfache Gestaltungen urheberrechtlich geschützt sein können, empfiehlt es sich, bei der Nutzung fremder Inhalte grundsätzlich von bestehendem Urheberrechtsschutz auszugehen. 

Sind wissenschaftliche Arbeiten urheberrechtlich geschützt? 

Eine generelle Aussage hierzu ist nicht möglich. Grundsätzlich gelten für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke strengere Maßstäbe als für andere Werkarten. Dies liegt daran, dass wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren frei zugänglich bleiben sollen, um den offenen Diskurs zu gewährleisten. Der reine Inhalt einer wissenschaftlichen Arbeit, soweit er auf allgemein zugänglichen Erkenntnissen beruht, ist daher nicht geschützt. Schutzfähig kann jedoch die konkrete Darstellung sein, etwa bei einer originellen Struktur oder einer besonders individuellen Ausdrucksweise. Dagegen sind Darstellungen, die sich an übliche Fachterminologie oder standardisierte Gliederungen halten, in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.