Ab wann sind Inhalte urheberrechtlich geschützt?
Nach § 2 Abs. 1 UrhG umfasst der Urheberrechtsschutz verschiedene Werkarten, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Voraussetzung für den Schutz ist gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt. Dieses Merkmal erfordert eine individuelle Gestaltung, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Die Anforderungen an diese Schöpfungshöhe sind jedoch vergleichsweise gering, sodass auch einfache Werke geschützt sein können. Eine pauschale Abgrenzung, ab wann ein Werk vorliegt, ist nicht möglich. Da selbst einfache Gestaltungen urheberrechtlich geschützt sein können, empfiehlt es sich, bei der Nutzung fremder Inhalte grundsätzlich von bestehendem Urheberrechtsschutz auszugehen.